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   BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20   

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https://dejure.org/2020,42644
BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20 (https://dejure.org/2020,42644)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2020 - V ZR 48/20 (https://dejure.org/2020,42644)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2020 - V ZR 48/20 (https://dejure.org/2020,42644)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bemessen des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung i.R.d. wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens (hier: Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken)

  • rewis.io

    Wert der Beschwer: Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung von Teileigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Bemessen des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung i.R.d. wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens (hier: Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2021, 134
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 100/16

    Nichtzulassungsbeschwerde in einer Wohnungseigentumssache: Wert der Beschwer für

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20
    Dieses Interesse kann geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, NJW-RR 2020, 262 Rn. 6).
  • BGH, 19.12.2019 - V ZR 81/19

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde: Feststellung der Beschwer eines

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20
    Dieses Interesse kann geschätzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, NJW-RR 2020, 262 Rn. 6).
  • BGH, 24.09.2020 - V ZR 296/19

    Anspruch des Klägers u.a. auf Unterlassung der Kameraüberwachung des Vorplatzes

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - V ZR 48/20
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 15.02.2024 - V ZB 54/23

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als

    Die Beschwer der Beklagten - hier der Kläger als Widerbeklagten - bemisst sich nach ihrem ebenfalls unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse daran, die Nutzung, deren Unterlassung verlangt wird, fortzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6).
  • BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21

    In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem

    b) Das danach maßgebliche Interesse der Beklagten an der Abwehr der Klage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach den mit der Unterlassung der Wohnnutzung verbundenen Nachteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, ZWE 2017, 191 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6).
  • BGH, 20.01.2022 - V ZR 78/21

    Bemessung der Beschwer nach dem Streitwert des abgewiesenen Klageantrags auf

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21

    Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Bemessung des Wertes der

    Dass die Beschwer 20.000 EUR übersteigt, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.03.2021 - V ZR 174/20

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtübersteigens des

    Dass die Beschwer 20.000 EUR übersteigt, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.11.2022 - V ZR 245/21

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Unterlassung einer Beeinträchtigung

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 21.09.2023 - V ZB 25/23

    Fußbodenheizung wird abgeklemmt: Wert der Beschwer?

    Deren Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 7; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 6; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 5).
  • BGH, 22.09.2022 - V ZR 218/21

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bemessung des

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).
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